Satzung

Satzung des Schachklubs Neustadt am Rübenberge

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Name Schachklub Neustadt am Rübenberge von 1960 und hat seinen Sitz in Neustadt am Rübenberge. Die Eintragung erfolgte am 9. Juni 1988 im Amtsgericht Neustadt am Rübenberge in das Vereinsregister 724.

§ 2 Zweck und Aufgabe des Vereinsregister

Zweck des Vereins ist die Ausübung, Pflege und Verbreitung des Schachsports. Auf Jugendarbeit und Nachwuchsförderung wird besonderer Wert gelegt. Er ist politisch, konfessionell und rassisch neutral. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke „ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen

Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V., des Sportkreises Hannover-Land und des zuständigen Fachverbandes Schachbezirk Hannover e.V. im Niedersächsischen Schachverband e.V. und regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbständig.

§ 4 Rechtsgrundlage

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung ausschließliche geregelt. Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein und aller damit im Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg erst zulässig, nachdem die vereins- und verbandsinternen Regelungen ausgeschöpft sind.

Mitgliedschaft

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft (ordentliche Mitglieder)

Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürlichen Person beiderlei Geschlechts erwerben, sofern sie sich zur Beachtung dieser Satzungsbestimmungen durch ihre Unterschrift bekennt. Für Minderjährige ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Vereinsvorstandes erworben. Ein derartiger Beschluss ist nur rechtswirksam, wenn das aufzunehmende Mitglied die festgesetzte Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeitrag für den laufenden Monat bezahlt hat bzw. ihm durch Beschluss des Vorstandes Beitragsbefreiung erteilt ist.

§ 6 Ehrenmitglieder

Personen, die sich besonders um die Förderung des Schachsports innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentlicher Mitglieder, sind jedoch von der Beitragsleistung befreit.

§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlöscht:

  1. durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat jeweils zum Schluss eines Kalenderjahres;

  2. durch Ausschluss aus dem Verein aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft zur Entstehung gelangten Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt;

  3. durch Tod.

§ 8 Ausschließungsgründe

Die Ausschließung eines Mitglieds (§ 7b) kann nur in den nachstehend bezeichneten Fällen erfolgen:

  1. wenn die in § 10 vorgesehen Pflichten der Vereinsmitglieder gröblich und schuldhaft verletzt werden;

  2. wenn das Mitglied seinen dem Verein gegenüber eingegangen Verbindlichkeiten, insbesondere seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung, trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt;

  3. wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung schuldhaft zuwider handelt, insbesondere gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand und Sportkameradschaft grob verstößt. Über die Ausschließung eines Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung. Von einer Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand das betroffene Mitglied zur mündlichen Verhandlung vor den Vorstand zu laden. Entscheidet der Vorstand auf Ausschließung, so muss er diese Entscheidung der Mitgliederversammlung zur mehrheitlichen Entscheidung vorlegen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist dem Betroffenen mittels Einschreiben zuzustellen.

Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 9 Rechte der Mitglieder

Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt:

  1. durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder über 18 Jahre berechtigt;

  2. die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen;

  3. an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie an allen schachsportlichen Turnieren und Wettbewerben;

  4. vom Verein Versicherungsschutz gegen Sportunfälle zu verlangen, und zwar im Rahmen der vom Landessportbund Niedersachsen e.V. zur Zeit beim Gerling Konzern abgeschlossenen Unfallversicherung.

§ 10 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:

  1. die Satzungen des Vereins, des Landessportbundes Niedersachsen e.V., der letzterem angeschlossenen Fachverbände, soweit er deren Sportart ausübt, sowie auch die Beschlüsse der genannten Organisationen zu befolgen;

  2. nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln;

  3. an allen schachsportlichen Veranstaltungen nach Kräften mitzuwirken, zu deren Teilnahme sie sich zu Saisonbeginn verpflichtet haben;

  4. in allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenen Rechtsangelegenheiten, sei es in Beziehung zu anderen Mitgliedern des Vereins oder zu Mitglieder der in § 3 genannten Vereinigung ausschließlich der im Verein bestehenden Regelungen bzw. nach Maßgabe der Satzungen der in § 3 genannten Vereinigungen, deren Sportgerichte in Anspruch zu nehmen und sich deren Entscheidung zu unterwerfen. Der ordentliche Rechtsweg ist in allen mit dem Sportbetrieb in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten ausgeschlossen.

Organe des Vereins

§ 11 Organe des Vereins sind:

  1. die Jahreshauptversammlung bzw. die Mitgliederversammlung;

  2. der Vorstand.

Die Mitgliedschaft zu einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt. Eine Vergütung barer Auslagen findet nur nach Maßgabe besonderer Beschlüsse einer ordentlichen Mitgliederversammlung statt.

Mitgliederversammlung

§ 12 Zusammentreffen und Vorsitz

Die den Mitgliedern bezüglich der Vereinsleitung zustehenden Rechte werden in der Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins ausgeübt. Sämtliche Mitglieder über 18 Jahre haben eine Stimme. Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Mitgliedern unter 18 Jahren ist die Anwesenheit zu gestatteten. Die Mitgliederversammlung soll alljährlich einmal zum Jahresanfang (erstes Quartal), als sogenannte Jahreshauptversammlung zwecks Beschlussfassung über die in § 13 genannten Aufgaben einberufen werden. Die Einberufung erfolgt durch den 1. oder 2. Vorsitzenden schriftlich unter Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von 3 Wochen. Anträge zur Tagesordnung sind 10 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Einfache Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach der obigen Vorschrift einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder 20% der Stimmberechtigten es beantragen. Der Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende. Das Verfahren der Beschlussfassung richtet sind nach den §§ 18 und 19.

§ 13 Aufgaben.

Der Jahreshauptversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist. Der Beschlussfassung der Jahreshauptversammlung unterliegt insbesondere:

  1. Wahl der Vorstandsmitglieder;

  2. Wahl von mindestens 2 Kassenprüfern;

  3. Ernennung von Ehrenmitgliedern;

  4. Bestimmung der Grundsätze für die Beitragserhebung des neuen Geschäftsjahres;

  5. Entlastung der Organe bezüglich der Jahresrechnung und der Geschäftsführung

  6. Genehmigung des Haushalts-Voranschlages unter Beschlussfassung über die Verwendung der aufgebrachten Finanzmittel.

§ 14 Tagesordnung

Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:

  1. Feststellen der Stimmberechtigten;

  2. Rechenschaftsberichte der Organmitglieder und der Kassenprüfer;

  3. Beschlussfassung über die Entlastung;

  4. Neuwahlen;

  5. besondere Anträge

§ 15 Vereinsvorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

  1. dem 1. Vorsitzenden;

  2. dem 2. Vorsitzenden;

  3. dem Spielleiter;

  4. dem Kassenwart;

  5. dem Schriftführer;

  6. dem Jugendwart;

  7. dem Werbe- und Pressewart;

  8. dem Materialwart

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. Der Vorstand im Sinne des Gesetzes (§ 26 BGB) sind der 1. Vorsitzende und sein Vertreter. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

§ 16 Pflichten und Rechte des Vorstandes

  1. Aufgaben des Gesamtvorstandes

Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen. Der Vorstand ist notfalls ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Behinderung von Mitgliedern von Vereinsorganen deren verwaistes Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins zu besetzen.

  1. Aufgaben der einzelnen Mitglieder

  1. Der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende, vertritt den Verein nach innen, regelt das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein, beruft und leitet die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen und hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes und aller Organe. Er unterzeichnet die genehmigten Sitzungsprotokolle von Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen sowie alle wichtigen und verbindlichen Schriftstücke. Dem 2. Vorsitzenden kann gleichzeitig auch ein anderes Amt mit Ausnahme des Amtes des 1. Vorsitzenden im Vorstand durch Beschluss der Mitgliederversammlung übertragen werden.

  1. Der Spielleiter bearbeitet sämtliche Angelegenheiten des Spiel- und Turnierbetriebs sowie die Punktspiele des Vereins auf allen Ebenen. Er führt die Turniertabellen und entscheidet bei Regelstreitigkeiten. Hat der Verein mehrere Mannschaften kann er Teile seiner Kompetenz auf Mannschaftsführer übertragen.

  1. Der Kassenwart verwaltet die Vereinskassengeschäfte und sorgt für die Einziehung der Beiträge. Alle Zahlungen dürfen nur auf Anweisung des 1. ggf. des 2. Vorsitzenden geleistet werden. Er ist für den Bestand und für die gesicherte Anlage des Vereinsvermögens verantwortlich. Bei einer Kassenrevision sind alle Ausgaben durch Belege, die vom 1. ggf. 2. Vorsitzenden anerkannt sein müssen, nachzuweisen.

  1. Der Schriftführer übernimmt den gesamten Geschäfts- und Schriftverkehr des Vereins, soweit der Schriftverkehr nicht durch andere Vorstandsmitglieder erledigt wird. Er führt die Mitgliederlisten und in den Versammlungen das Protokoll.

  2. Der Jugendwart hat sämtliche Jugendliche des Vereins zu betreuen. Er hat im Zusammenwirken mit seinen Vorstandskollegen für die schachliche und Weiterbildung der Jugend im Verein zu sorgen. Er leitet den Spiel- und Turnierbetrieb im Jugendsektor in Zusammenhang mit dem Spielleiter.

  3. Der Werbe- und Pressewart hat alle mit der Werbung zusammenhängenden Arbeiten, wie Berichterstattung an die Presse, Abfassung von Werbeartikeln, Bekanntmachungen, Plakate usw. zu erledigen.

  4. Der Materialwart hat das Vereinseigentum, Sportgeräte und Ausrüstung verantwortlich zu verwalten und in einem gebrauchsfähigen Zustand zu erhalten.

  5. Die Aufgabenverteilung kann vom Vorstand bei Bedarf geändert werden. Der Vorstand hat auch das Recht, weitere Mitarbeiter für besondere Fälle heranzuziehen. Im Falle der Nichtbesetzbarkeit können auch Vorstandsämter von anderen Vorstandsmitgliedern zusätzlich zur eigenen Aufgabe übernommen werden. Das gilt insbesondere für die Ämter unter § 15, Buchstabe g) und h).

§ 17 Kassenprüfer

Die von der Jahreshauptversammlung auf jeweils 2 Jahre zu wählenden (einmalige Wiederwahl zulässig) Kassenprüfer haben mindestens einmal im Jahr die Kasse zu prüfen. Bevor die Mitgliederversammlung bzw. die Jahreshauptversammlung stattfindet, ist die Kassenprüfung zwingend vorgeschrieben. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

Allgemeine Schlussbestimmungen

§ 18 Verfahren der Beschlussfassung aller Organe

Sämtliche Organe sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist. Die Einberufung ist ordnungsgemäß, wenn sie 7 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt unter Bekanntgabe der Tagesordnung am schwarzen Brett durch den Versammlungsleiter bekanntgegeben wurde. Die Vorschrift des § 12 bleibt unberührt.

Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt eine Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung geschieht öffentlich durch Handaufheben, wenn nicht geheime Abstimmung beantragt ist. Sämtliche Stimmberechtigten sind zur Stellung von Anträgen zur Tagesordnung bis 2 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt befugt. Die Vorschrift des § 12 bleibt unberührt. Später eingehende Anträge bedürfen zu ihrer Behandlung eines besonderen Beschlusses der Versammlung.

Über sämtliche Versammlungen ist ein Protokoll zur führen, welches am Schluss vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen Schriftführer zu unterschreiben ist.

Das Protokoll muss Angaben über die Anzahl der Erschienenen, die gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis enthalten. Gefasste Beschlüsse sind besonders hervorzuheben.

§ 19 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, über die Vereinsauflösung eine Mehrheit von 4/5 unter der Bedingung, dass mindestens 75% der Stimmberechtigten anwesend sind, erforderlich. Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als 4/5 der Stimmberechtigten, so ist die Abstimmung 4 Wochen später nochmals zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

§ 20 Vermögen des Vereins

Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht eine Anspruch hieran nicht zu.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Steuerbegünstigten Zwecks, fällt das vorhandene Vereinsvermögen nach Abdeckung etwaiger bestehenden Verbindlichkeiten an den Landessportbund Niedersachsen e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 21 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr deckt sind mit dem Kalenderjahr.

Neustadt am Rübenberge, den 9. Juni 1988